Familienzusammenführung / Familiennachzug

Deutsches Visum für Partner und Kinder

Wenn Ihr Ehegatte die Staatsangehörige von Andorra, El Salvador, Honduras, Israel, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA, Japan, der Republik Südkorea, Australien, Brasilien, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzt, kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Familienzusammenführung nach der Einreise gestellt werden. Zugezogene Partner haben eine Verpflichtung ihren Wohnsitz kurz nach der Ankunft in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden.

Familienangehörigen von Ausländern außerhalb der EU-/EWR Staaten oder Schweiz können der Aufenthalt in Deutschland gestattet werden, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

Ehegatten von Ausländern können z.B. einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis geltend machen, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit besitzt. Zudem muss die Ehe zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits bestanden haben und die Aufenthaltsdauer des Ausländers voraussichtlich mehr als ein Jahr betragen. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder
Selbständiger), kann der Ehepartner ebenfalls eine Arbeit aufnehmen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach freiem Ermessen erteilt werden.

Kinder bis zu 16. Lebensjahr alt erhalten eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Kindernachzuges, sofern Sie und Ihr Ehepartner eine Aufenthalts- oder
Niederlassungserlaubnis in Deutschland besitzen (§ 32 AufenthG). Alleinerziehenden brauchen die Zustimmung des zweiten sorgeberechtigten Elternteils

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung
stellen?

Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass ein Familienmitglied eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Hier sind drei Fälle denkbar:

  • Für einen deutschen Staatsangehörigen
  • Für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat
  • Für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz ist

Je nach den oben genannten Fällen können unterschiedliche Regelungen zur Anwendung kommen:

  1. Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt an:
    • ausländischen Ehepartner eines Deutschen,
    • minderjähriges unverheiratetes Kind eines Deutschen,
    • Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen für die Ausübung der Fürsorge, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28
      Aufenthaltsgesetz).
  2. Bei Familienzusammenführung mit einem Ausländer:
    • muss der Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis-EU, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer EU-Blue Card sein,
    • muss der Ausländer über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz und die finanzielle Mittel zur Unterstützung der Familie verfügen. Dies wird in der Regel ein Arbeitsvertrag oder ein Steuerbericht als Nachweis sein (§ 29 AufenthG).

    Für eine erfolgreiche Familienzusammenführung ist im Voraus ein Visum für die Einreise erforderlich.

    Dieses ist bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsland oder bei der deutschen Botschaft im Heimatland der Familie zu beantragen. Die zuständige Behörde wird eine Reihe von Nachweisen verlangen, bevor sie über das Visum entscheidet.
    Da häufig Originaldokumente verlangt werden, kann der deutsche Familienangehörige die entsprechenden Nachweise auch bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

    Die folgenden Nachweise müssen mindestens erbracht werden:

    • Nachweis, dass von Kenntnissen der deutschen Sprache auf einfachem Niveau A1 sollte erbracht werden vom nachziehenden Familienangehörigen. Für den Nachzug zu
      einer Fachkraft sind jedoch keine Deutschkenntnisse erforderlich.
    • Kopie des Personalausweises
    • Beglaubigte und legalisierte Übersetzung der Heiratsurkunde
    • Wenn ein Kind nachzieht: beglaubigte und legalisierte Geburtsurkunde
    • Drei Passfotos des Antragstellers (Familienmitglied)
    • Da ausländische Behörden und Botschaften im Zusammenhang mit einem Visum zur Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die erforderlichen
      Dokumente bei beiden Behörden eingereicht werden.
    • Zusätzliche Dokumente für die Einreise zu einem Nicht-Deutschen:
      • Bei der Familienzusammenführung funktioniert das Prinzip hinsichtlich der Beweismittel und Nachweise ähnlich, wenn Familienangehörige einem Nicht-Deutschen nachziehen wollen, der eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Land hat. Die Vorschriften verlangen jedoch viel mehr Nachweise, bevor ein Ehegatten- oder Kindervisum erteilt wird.
    • Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um alles zu erfahren, was Sie für den Familiennachzugs benötigen.

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