Familienzusammen führung

Deutsches Visum für Partner und Kinder

Familienangehörigen von Ausländern kann der Aufenthalt in Deutschland gestattet werden, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

Ehegatten von Ausländern können z.B. einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis geltend machen, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit besitzt. Zudem muss die Ehe zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits bestanden haben und die Aufenthaltsdauer des Ausländers voraussichtlich mehr als ein Jahr betragen. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbständiger), kann der Ehepartner ebenfalls eine Arbeit aufnehmen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach freiem Ermessen erteilt werden.

Kinder (unter 18 Jahren) eines Ausländers können einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis geltend machen, wenn beide Elternteile eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen und die Kinder mit ihren Eltern nach Deutschland umziehen.

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass ein Familienmitglied eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Hier sind zwei Fälle denkbar:

  • Für einen deutschen Staatsangehörigen
  • Für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat

Je nach den oben genannten Fällen können unterschiedliche Regelungen zur Anwendung kommen:

1) Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt an

a. ausländischen Ehepartner eines Deutschen,
b. minderjähriges unverheiratetes Kind eines Deutschen,
c. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen für die Ausübung der Fürsorge,
wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 Aufenthaltsgesetz).

2) Bei Familienzusammenführung mit einem Ausländer:

a. muss der Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis-EU, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer EU-Blue Card sein und
b. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. (§ 19 Aufenthaltsgesetz).

Für eine erfolgreiche Familienzusammenführung ist im Voraus ein Visum für die Einreise erforderlich.

Dieses ist bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsland oder bei der deutschen Botschaft im Heimatland der Familie zu beantragen. Die zuständige Behörde wird eine Reihe von Nachweisen verlangen, bevor sie über das Visum entscheidet. Da häufig Originaldokumente verlangt werden, kann der deutsche Familienangehörige die entsprechenden Nachweise auch bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Die folgenden Nachweise müssen mindestens erbracht werden:

  • Nachweis, dass der Neuzuwanderer Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben hat. Erforderlich ist dabei das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine informelle Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Wenn ein Ehepartner nachzieht: Heiratsurkunde
  • Drei Passfotos des Antragstellers (Familienmitglied)
  • Da ausländische Behörden und Botschaften im Zusammenhang mit einem Visum zur Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die erforderlichen Dokumente bei beiden Behörden eingereicht werden.
  • Zusätzliche Dokumente für die Einreise zu einem Nicht-Deutschen:
  • Bei der Familienzusammenführung funktioniert das Prinzip hinsichtlich der Beweismittel und Nachweise ähnlich, wenn Familienangehörige einem Nicht-Deutschen nachziehen wollen, der eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Land hat. Die Vorschriften verlangen jedoch viel mehr Nachweise, bevor ein Ehegatten- oder Kindervisum erteilt wird:
  • Es muss genügend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie zum Beispiel einen Mietvertrag einreichen.

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Dies wird in der Regel ein Arbeitsvertrag oder ein Steuerbericht als Nachweis sein.

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