Ausbildung in Deutschland

Absolvieren Sie eine Berufsausbildung in Deutschland gem. § 16a AufenthG?

Der Aufenthaltstitel wird für die Dauer der beabsichtigten Berufsausbildung (mindestens 2 Jahren) erteilt. Der Zweck Ihrer Ausbildung kann entweder betrieblichen Ausbildung oder Weiterbildung sein. Der Aufenthaltszweck umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses, um auf die Berufsausbildung zu vorbereiten. Während Ihrer Berufsausbildung können Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Nebenbeschäftigung aufnehmen.

Nach der erfolgreichen Absolvierung können Sie bis zu 12 weitere Monate in Deutschland bleiben (siehe auch: Aufenthaltserlaubnis für Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nach § 16 a AufenthG

  1. Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts für die Dauer des gesamten Aufenthalts (mindestens 903,00 Euro pro Monat – Stand: 2024).
  2. Vorliegen eines anerkannten Ausbildungsvertrags mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
  3. Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
  4. Geltung der Ausbildung als qualifiziert.
  5. Erfüllung der Pass- und Visumvorschriften.

Ihre Perspektive nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung

Nachdem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung, können Sie bereits nach 2 Jahren Erwerbstätigkeit in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten (siehe auch: § 18 c Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Visum zur Ausbildungsplatzsuche

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung nach Deutschland beantragen (gem. § 17 Abs. 1 AufenthG), wenn:

  1. Sie jünger als 35 Jahre alt sind,
  2. Ihre Lebenshaltungskosten gesichert sind (mindestens 1.027,00 Euro pro Monat – Stand: 2024),
  3. Sie einen Schulabschluss oder einen Abschluss einer deutschen Auslandschule haben, der Sie zum Studium berechtigt,
  4. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (gem. § 2 Abs. 11 AufenthG) nachgewiesen werden können.

Mit diesem Visum können Sie höchstens bis zu 9 Monate lang in Deutschland aufhalten.

Während Ihres Visums zur Ausbildungsplatzsuche können Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Nebenbeschäftigung aufnehmen.

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