Deutsche Staatsbürgerschaft / Doppele Staatsbürgerschaft (dual Citizenship)

Einbürgerung wird leichter und schneller durch die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, das bereits ab dem 27.06.2024 in Kraft tritt.

Ab dem 26. Juni 2024 wird das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wichtige Änderungen enthalten, da der Bundestag am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verabschiedet hat und damit die Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland geändert und gelockert.

Zu den wichtigsten Anpassungen der Einbürgerungsvoraussetzungen gehören:

  1. Kürzere Aufenthaltszeiten in Deutschland
    Die Mindestaufenthaltsdauer wird für eine Einbürgerung auf 5 Jahre (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG) und bei besonderen Integrationsleistungen auf 3 Jahre (§ 10 Abs. 3 StAG) reduziert. Zu den besonderen Integrationsleistungen gehören z.B.:

    • Deutschkenntnisse über dem Niveau B1, d.h. C1 oder C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    • Besonders gute schulische, fachliche oder berufliche Leistungen,
    • Bürgerschaftlichen Engagement.

    Dieser Zeitraum beträgt nur 3 Jahre, auch wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.

  2. 2. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG müssen Sie die besondere historische Verantwortung Deutschlands anerkennen, die den Schutz jüdischen Lebens einschließt.

Einbürgerung von Kindern:
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können künftig eingebürgert werden, wenn ein Elternteil seit fünf (bisher acht) Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Änderung von § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StAG).

Beachte:

  • Sie müssen deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (mindestens Niveau B1). In einigen Ausnahmefällen kann der Antragsteller von dieser Anforderung befreit werden. Im Übrigen können Lockerungen bei Sprachanforderungen vorliegen. Bspw. Für ehemalige Gastarbeiter reicht es aus, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 10 Abs. 4, 4a, 6 StAG).
  • Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um für sich und Ihre Familienangehörigen sorgen zu können und keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Mit anderen Worten: Sie müssen über ein regelmäßiges und ausreichendes Einkommen verfügen. Das sog. Einbürgerungshindernis der Inanspruchnahme von Sozialleistungen entfällt in bestimmten Fällen, bspw. Bei langjährig in Deutschland lebenden Gastarbeitern oder bei Personen, die in Vollzeit erwerbstätig sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Zu diesem Zweck muss der Antragsteller einen Nachweis über seine derzeitige Erwerbstätigkeit und sein Einkommen erbringen (bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnung, bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, Aktionärsbindungsvertrag, Handelsregisterauszug, aktueller
    Einkommensteuerbescheid, Rentenbescheid).
  • Sie müssen ein Bürger ohne Vorstrafen und ohne Bedrohung für die Gesellschaft sein.
  • Sie müssen einen Einbürgerungstest (in Deutschland so genannter Einbürgerungstest) bestehen. In einigen Ausnahmefällen kann der Antragsteller von diesem Erfordernis befreit werden.
  • Sie müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsvertrag verfügen.
  • Sie müssen alle früheren Staatsbürgerschaften aufgeben (außer im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft) *
  • Zahlung von 255 Euro pro Erwachsenen und 51 Euro für Minderjährige.

Deutschsprachige Nachweise

  • Eine Bescheinigung, die Sie durch einen Integrationskurs, wie z.B. den „DTZ –Deutsch-Test für Zuwanderer“, erhalten haben.
  • Ein Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss von mindestens 4 Schuljahren in Deutschland nachweist (einschließlich Sekundarschule oder Gymnasium).
  • Nachweis über den Abschluss eines Hochschulstudiums an einer deutschen Universität oder Institution.

Wenn Sie über kein Dokument verfügen, das Ihre Sprachkenntnisse belegt, können Sie einen staatlichen Sprachtest absolvieren, der von Ihrer Staatsbürgerschaftsbehörde angeordnet wird.

Bewerbungsverfahren für die Staatsbürgerschaft

Wenn Sie alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie mit dem Antragsverfahren für die deutsche Staatsbürgerschaft beginnen!

Zunächst müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland nach den Voraussetzungen erkundigen und das Antragsformular erhalten.

Zuständig für das Verfahren ist die Einbürgerungsbehörde. Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörde für Einbürgerungsangelegenheiten nicht zuständig ist.

Sie müssen eine Gebühr von 255,00 Euro entrichten. Für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 Euro.

Abhängig von der Stadt, in der Sie leben, und vielen anderen Faktoren kann das Verfahren zwischen 6 und 12 Monaten dauern. Sie können sich an einen erfahrenen Anwalt wenden, der Sie bei diesem Prozess unterstützt, um Ihre Berechtigung zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zu prüfen. Jeder einzelne Fall wird unabhängig analysiert.

Doppelstaatsbürgerschaft / Hinnahme von Mehrstaatlichkeit

Der Grundsatz der Aufgabe bisherigen Staatsbürgerschaft bzw. Vermeidung von Mehrstaatlichkeit wird aufgegeben.

Verschärfung im Hinblick auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Gem. § 17 Abs. 1 StAG kommt es zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn

  • Verzicht
  • Eintritt in die ausländischen Streitkräfte oder Kampfbeteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
  • Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

Die Anwaltskanzlei Jaberi in Hamburg ist ein kompetenter Partner für alle Belange rund um das Migrations- und Arbeitsrecht. Mit einem spezialisierten Team bietet die Kanzlei eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft, einschließlich der Doppelstaatsbürgerschaft, und steht ihren Mandanten bei der Vorrangprüfung zur Seite. Die Expertise der Kanzlei umfasst sowohl die Vertretung von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern, wobei sie ihre Mandanten durch das gesamte Verfahren begleitet. Interessierte, die weitere Informationen wünschen oder einen Termin vereinbaren möchten, können sich telefonisch oder über die Website der Kanzlei an diese wenden, wo auch Details zu den Öffnungszeiten und weiteren Dienstleistungen zu finden sind.

*Duale Staatsbürgerschaft ist für EU- und Schweizer Staatsbürger erlaubt. Sie wird auch für Personen geduldet, deren Herkunftsländer es ihnen nicht erlauben, auf ihre Staatsbürgerschaft zu verzichten. Dazu gehören Iran, Algerien, Syrien und mehrere lateinamerikanische Länder.

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