Niederlassungserlaubnis

Wie erhalte ich eine deutsche Daueraufenthaltsgenehmigung?

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts* in Deutschland erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen in § 9 Aufenthaltsgesetz erfüllt sind. Dabei wird die Hälfte der bisherigen Studien- und Ausbildungszeiten angerechnet.

Um die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz in Deutschland zu erhalten, benötigen Sie:

  • Ausreichende finanzielle Mittel für den eigenen Lebensunterhalt, keine Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Mit anderen Worten: Der Lebensunterhalt des Antragstellers muss durch ein festes und regelmäßiges Einkommen gesichert sein.
  • Sie müssen vor Ihrem Antrag mindestens 60 Monate lang Sozialabgaben zahlen oder einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus einer Versicherung oder Pensionsregelung oder von einer Versicherungsgesellschaft nachweisen.
  • Angemessene Unterbringung für Sie und Ihre Familienangehörigen
  • Krankenversicherung, die Ihre medizinische Versorgung abdeckt; sie ist ein MUSS für alle in Deutschland ansässigen Personen
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1)
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise im Bundesgebiet.
  • Sie und Ihre Handlungen dürfen keine Gefahr oder Bedrohung für die Sicherheit der Gesellschaft darstellen. Dies wird durch eine offizielle Sicherheitsüberprüfung überprüft.

Wie können Sie Niederlassungserlaubnis in kürzerer Zeit erhalten?

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gemäß § 18c AufenthG

  • Wenn Sie eine Fachkraft sind, erhalten Sie bereits nach drei Jahren ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g sind, Sie einen Arbeitsplatz haben, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g besetzt ist, und mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten etc. Im Übrigen müssen Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 – 6, 8 und 9 gelten entsprechend.
  • Achtung: Hier verkürzt sich auf 2 Jahre, wenn Sie als Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben (§18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dabei werden Deutschkenntnisse auf dem Level B1 und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland vorausgesetzt.
  • Inhaber einer Blauen Karte EU sind berechtigt, eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 27n Monaten gem. § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erhalten. Können Sie die deutsche Sprache auf dem Level B1 nachweisen, können Sie die Niederlassungserlaubnis nach 21 Monaten beantragen (§ 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
  • Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte gem. § 18c Abs. 3 AufenthG. Dieser Personenkreis erhalten sofort nach der Einreise von Beginn an ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis.
  • Selbständige können gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis auf Antrag erhalten, wenn Sie ihre Selbständigkeit drei Jahre betreiben, Sie nach wie vor einen gültigen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besitzen, die Sicherung der Lebensunterhaltskosten und der Ihrer Familienangehörigen in Deutschland dauerhaft gesichert ist, und Ihre gegenwärtige ausgeübte Tätigkeit auf Grund Ihres Erfolgs und der Dauer eine weitere Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt (Prognose).
  • Wenn Sie Ehegatte einer Fachkraft sind, die bereits eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG besitz, können Sie nach drei Jahren auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie seit mindestens 3 Jahren im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis sind, deutsche Kenntnisse auf dem Niveau B1 sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen können, in einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft leben und mindestens 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Daueraufenthalt-EU

Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis, also einen nationalen Aufenthaltstitel, besitzen, aber eine Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Land aufnehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit dem Daueraufenthalt-EU haben Sie freien Zugang zu fast den gleichen Vergünstigungen wie die Bürger des Aufnahmestaates und können sich auch innerhalb der übrigen EU-Mitgliedsstaaten frei bewegen. Dieser Aufenthaltstitel kann ausgestellt werden, nachdem Sie 5 Jahre lang rechtmäßig im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Landes sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllt haben.

Unsere Anwaltskanzlei Jaberi mit Sitz in Hamburg ist auf dieses Gebiet spezialisiert und bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis sowie des Daueraufenthalt-EU, bei der Vorrangprüfung und bei allen weiteren migrationsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen. Mit ihrer Expertise vertritt die Kanzlei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren. Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, können Interessierte die Kanzlei unter der Telefonnummer 040 41349987 kontaktieren oder die
Website jaberilawyers.com; besuchen. Dort finden sich auch Details zu den Öffnungszeiten und weiteren angebotenen Dienstleistungen.

Wir sind ein mehrsprachiges und internationales Team. Bei Fragen oder für ein erstes Gespräch rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail über unser Kontaktformular.
Wir werden uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.