Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigte mit Berufserfahrung

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland können Sie nach § 19 c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV erhalten, wenn Sie eine Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen sind.

Berufserfahrene Ausländer – wer sind sie?

Sie sind ein Erfahrener Ausländer, wenn:

  • Sie besitzen eine ausländische Qualifikation und umfassende Berufserfahrung.
  • Sie wollen in nicht-reglementierten Berufen arbeiten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Arbeiten für Berufserfahrene

  1. Erforderliche Qualifikationen zur Erfüllung:
    • Sie müssen über einen berufsqualifizierenden, staatlich anerkannten Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung verfügen, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist oder
    • Sie müssen über einen Hochschulabschluss verfügen, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist oder
    • Sie müssen über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügen, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.

    Das Vorliegen dieser formalen Qualifikation muss von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bestätigt werden. Es geht hier jedoch nicht um ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung.
    ACHTUNG: Auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie ist kein formaler Ausbildungsabschluss erforderlich, § 6 Abs. 1 S. 3 BeschV.

  2. Sie müssen über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, die Sie in den letzten fünf Jahren erworben haben und die Sie für die Stelle qualifiziert.
  3. Sie müssen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt – dies ist EUR 40.770,00 brutto für das Jahr 2024 und eine von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vorlegen. Die Regel ist jedoch, dass das Arbeitsplatzangebot für nicht-reglementierten Berufe gelten muss.
  4. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist erforderlich. Die BA prüft dabei die Beschäftigungsbedingungen (Gehaltshöhe und Arbeitszeit sowie Mindesturlaubsanspruch) mit denen von inländischen Beschäftigten. Hier ist notwendig die Abgabe eines Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.

Unsere Anwaltskanzlei Jaberi mit Sitz in Hamburg ist auf dieses Gebiet spezialisiert und bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigte mit Berufserfahrung, bei der Vorrangprüfung und bei allen weiteren migrationsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen. Mit ihrer Expertise vertritt die Kanzlei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren.

Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, können Interessierte die Kanzlei unter der Telefonnummer 040 41349987 kontaktieren oder die Website jaberilawyers.com besuchen. Dort finden sich auch Details zu den Öffnungszeiten und
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