Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Suchen Sie in Deutschland eine Stelle, die Ihren Qualifikationen entspricht?

Wenn Sie ein deutsches Hochschulstudium abgeschlossen haben, kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate verlängert werden, um Ihnen bei gesichertem Lebensunterhalt die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu ermöglichen (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nur zu einer Beschäftigung auf Probe von bis zu zehn Stunden pro Woche (§ 20 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Wenn Sie eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr erhalten (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 Aufenthaltsgesetz).

Nach § 20 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes kann einem Antragsteller, der über einen ausländischen, mit einem deutschen vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung für bis zu sechs Monate erteilt werden.

Findet der Bewerber innerhalb eines halben Jahres einen Arbeitgeber, muss er nicht ausreisen, sondern kann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis, Blue Card EU oder Niederlassungserlaubnis direkt in Deutschland beantragen.

Das Visum zur Arbeitssuche soll kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die ihre Arbeitssuche bisher eher regional ausgerichtet haben.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt jedoch nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Verlängerung des Aufenthalts ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sich der Antragsteller mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Das Visum zur Arbeitssuche soll kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die ihre Arbeitssuche bisher eher regional ausgerichtet haben.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt jedoch nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Verlängerung des Aufenthalts ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sich der

Antragsteller mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

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