Suchen Sie in Deutschland eine Stelle, die Ihren Qualifikationen entspricht?

Gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann eine Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche eine bis zu 6-monatige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Dies ist in der Regel das Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Darüber hinaus müssen die Lebensunterhaltskosten gesichert sein, da während der Zeit des Aufenthalts einer bezahlten Beschäftigung nicht nachgegangen werden kann. Sie müssen über einen in Deutschland anerkannten oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbaren Abschluss verfügen. Es ist erlaubt, eine der erworbenen Qualifikation entsprechende Probebeschäftigung bis zu 10 Stunden je Woche zu leisten.

Wenn Sie ein Studium, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ihre Forschungstätigkeit im Bundesgebiet Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie für einen Zeitraum bis zu 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit erhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Findet der Bewerber innerhalb eines halben Jahres einen Arbeitgeber, muss er nicht ausreisen, sondern kann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis, zum Beispiel Blue Card EU oder Niederlassungserlaubnis direkt in Deutschland beantragen.

Das Visum zur Arbeitssuche soll kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die ihre Arbeitssuche bisher eher regional ausgerichtet haben.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt jedoch nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Verlängerung des Aufenthalts ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sich der Antragsteller mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Common Questions

Frequently Asked Questions

Die erste Rechtsberatung kostet 280 EUR und dauert 60 Minuten. Wir prüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche in Ihrem Fall passt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie wir die Antragstellung so strukturieren, dass Status und Zeitplan sauber bleiben.

Wenn Sie ein Studium, eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine Forschungstätigkeit in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit für bis zu 18 Monate erteilt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Wir prüfen, ob Ihr Abschluss darunterfällt und wie wir den Antrag und die Nachweise effizient aufsetzen.

Wenn nach einem Anerkennungsverfahren bzw. im Kontext der Anerkennungspartnerschaft kein passendes Arbeitsplatzangebot vorliegt, kann – je nach Konstellation – eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche in Betracht kommen (auf der Seite wird bis zu 12 Monate genannt; Bezug: § 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG). Wir prüfen den richtigen Wechselzeitpunkt, die Belege (Qualifikation, Lebensunterhalt, Suchstrategie) und setzen den Antrag so auf, dass keine Statuslücke entsteht.

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