Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
Suchen Sie in Deutschland eine Stelle, die Ihren Qualifikationen entspricht?
Gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann eine Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche eine bis zu 6-monatige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Dies ist in der Regel das Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Darüber hinaus müssen die Lebensunterhaltskosten gesichert sein, da während der Zeit des Aufenthalts einer bezahlten Beschäftigung nicht nachgegangen werden kann. Sie müssen über einen in Deutschland anerkannten oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbaren Abschluss verfügen. Es ist erlaubt, eine der erworbenen Qualifikation entsprechende Probebeschäftigung bis zu 10 Stunden je Woche zu leisten.
Wenn Sie ein Studium, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ihre Forschungstätigkeit im Bundesgebiet Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie für einen Zeitraum bis zu 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit erhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Findet der Bewerber innerhalb eines halben Jahres einen Arbeitgeber, muss er nicht ausreisen, sondern kann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis, zum Beispiel Blue Card EU oder Niederlassungserlaubnis direkt in Deutschland beantragen.
Das Visum zur Arbeitssuche soll kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die ihre Arbeitssuche bisher eher regional ausgerichtet haben.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt jedoch nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Verlängerung des Aufenthalts ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sich der Antragsteller mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.
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