Einwanderung von IT-Spezialisten

Die erweiterten Möglichkeiten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als IT-Spezialist nach dem neuen Gesetz:

  1. Sie können eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG beantragen, wenn:
    • Sie einen anerkannten akademischen Abschluss im IT-Bereich haben oder wenn Sie keine formale Qualifikation besitzen, aber die dreijährigen Berufserfahrungen in den letzten sieben Jahren in Beruf nachweisen können,
    • Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten und einem Jahresgehalt von mindestens 41.041,80 € brutto – im Jahr 2024 (45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze) haben,
    • die Beschäftigung Ihren Qualifikationen angemessen ist.
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
  2. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Beschäftigung als Fachkräfte nach § 18a, § 18b AufenthG beantragen, wenn:
    • Sie einen anerkannten ausländischen oder deutschen Hochschulabschluss oder Berufsabschluss haben,
    • Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot als IT-Spezialist haben,
    • Sind Sie über 45 Jahre alt und nehmen zum ersten Mal eine Beschäftigung in Deutschland auf, müssen Sie entweder ein Bruttojahrgehalt von mindestens 49.830,00 Euro verdienen (Stand: 2024) oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung erbringen, § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
  3. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene im IT- Bereich nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV beantragen, wenn:
    • Sie in den letzten fünf Jahren eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im IT-Bereich nachweisen können,
    • Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot als IT-Spezialist in Deutschland haben,
    • Ihrer Bruttojahrgehalt in Höhe von 40.770,00 Euro (Stand: 2024) ist.
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist erforderlich. Die Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, wenn Ihr Bruttojahresgehalt mindestens 45.300,00 € (Stand: 2024) erreicht.
    • Es ist wichtig zu wissen, dass Sie keinen Nachweis von Sprachkenntnissen mehr benötigen.

Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst, so überprüfen Sie Ihre Anspruchsberechtigung.

Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier. Wo?

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