Visa zur Anerkennungspartnerschaft

Mittels Anerkennungspartnerschaft mit Hilfe des Arbeitgebers können Sie das Anerkennungsverfahren nach Einreise in Deutschland bei gleichzeitiger Beschäftigung durchführen.

  • Es gibt Ihnen eine Möglichkeit nach Deutschland einzureisen und in Ihrem Beruf zu arbeiten, während gleichzeitig das Anerkennungsverfahren durchgeführt wird.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 16 d Abs. 3 AufenthG erteilt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zur Anerkennungspartnerschaft

  1. Sie besitzen einen ausländischen Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt sein muss. Dem Berufsabschluss muss eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung vorausgehen.
    • Sie benötigen die positive Auskunft zur Berufsqualifikation oder bei dem Hochschulabschluss eine digitale Zeugnisbewertung – das sind die Nachweise, die Sie bei der ZAB beantragen können.
  2. Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland, das Ihrer Berufsqualifikation oder Ihrem Hochschulabschluss entspricht und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (BA). Hilfstätigkeiten genügen hierfür nicht.
    • In einem Fall von Beschäftigung in reglementierten Berufen, können Sie bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis eine Hilfstätigkeit durchführen.
  3. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, eine Anerkennungspartnerschaft, in der festgelegt ist, dass Ihnen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein Anerkennungsverfahren Ihres ausländischen Berufsabschlusses ermöglicht wird, welcher Bestandteil des Arbeitsvertrags sein muss.
  4. Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen.
  5. Auch der Arbeitgeber in Deutschland muss für die Anerkennungspartnerschaft geeignet sein. Dies prüft die zuständige Ausländerbehörde.

Zur Durchführung dieses Verfahrens wird zustächt für bis zu 12 Monate ausgestellt, kann aber jeweils bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren verlängert werden. Sie können jedoch bis zu 20 Stunden je Woche zusätzlich zu der Beschäftigung in einer Nebenbeschäftigung arbeiten, für die Sie eine Anerkennungspartnerschaft besitzen.

Nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren sind Ihre Qualifikation vollständig gleichwertig und können als Fachkraft bei geeignetem Arbeitsplatzangebot zum Beispiel die Blaue Karte EU bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Voraussetzung ist, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt bleiben oder ein neues entsprechendes Ihrer Qualifikation Arbeitsplatzangebot vorweisen. Wenn Sie jedoch kein neues Arbeitsplatzangebot finden, ist es erlaubt bis zu maximal 12 Monaten in Deutschland bleiben, um ein hinreichender Arbeitsplatz zu finden. In diesem Fall müssen Sie für eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG).

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