Internationale Wissenschaftler und Forscher benötigen für die Einreise nach Deutschland oft ein Visum. Gelegentlich ist auch eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ob Sie die Dokumente benötigen, hängt davon ab, aus welchem Land Sie kommen und wie lange Sie bleiben wollen.
§ 18 d, 18e, 18c des Aufenthaltsgesetzes enthalten Regelungen über den Zuzug von Forschern für einen Forschungsaufenthalt in Deutschland.
Nach § 18d Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird einem Ausländer (sog. Drittstaatsangehörigen) ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter besonderen Umständen eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zwecke der Forschung erteilt.
Wer ist ein Forscher nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801?
Sie werden als Forscher bezeichnet, wenn Sie entweder einen Doktorgrad oder einen entsprechenden Hochschulabschluss mit Zugang zu Doktorandenprogrammen haben.
Allgemeine und besondere Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis:
Da das Fachkräftezuwanderungsgesetz die Forscher systematisch den Regelungen für Fachkräfte zuordnet, sind sowohl die allgemeinen Bedingungen als auch die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG zu prüfen. Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 darf jedoch kein Arbeitsverhältnis begründet werden; es genügt z.B. ein Forschungsaufenthalt von Stipendiaten. Erforderlich ist hier die Vorlage einer wirksamen Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Forschungsvertrages zwischen dem Antragsteller und einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 oder 6 des Aufenthaltsgesetzes gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 uneingeschränkt. Danach ist der begehrte Titel zu erteilen.
Dabei ist zwischen anerkannten und nicht anerkannten Forschungseinrichtungen zu unterscheiden, mit denen der Forscher entsprechende Verträge oder Vereinbarungen abschließt.
– Anerkannte Forschungseinrichtungen im Sinne des § 18d i.V.m. § 38 a Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung können auch forschende Unternehmen sein.
– Auch die Forschung an einer nicht anerkannten Forschungseinrichtung fällt in den Anwendungsbereich des § 18d AufenthG. Eine nicht anerkannte Einrichtung forscht gleichwohl im Sinne des § 18d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, wenn sie systematisch schöpferisch tätig ist mit dem Ziel, den Wissensbestand einschließlich der Kenntnisse über Antragsteller, Kultur und Gesellschaft zu erweitern, und wenn dieses Wissen mit dem Ziel genutzt wird, neue Anwendungen zu finden.
Da die Anerkennung als Forschungseinrichtung durch das BAMF nur befristet erfolgt (§ 38 a Abs. 4 AufenthV) und unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder entzogen oder widerrufen wird (§ 38 b AufenthV), ist vor jeder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 1 oder 6 anhand der Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und der allgemeinen Kostenübernahmeerklärungen im Internet festzustellen, ob die Forschungseinrichtung noch anerkannt ist (vgl. § 38 e AufenthV) oder ob es sich um eine nicht anerkannte Forschungseinrichtung im Sinne von Nr. 1b handelt.
Hier finden Sie eine Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die allgemeinen Kostenübernahmeerklärungen des BAMF:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/ListenAnerkennungsverfahren/001-liste-der-anerkennungen.html
Sicherung des Lebensunterhalts:
Es gibt keine Mindestlohngrenze. Für einen Forscher als Spezialist mit akademischer Ausbildung muss das Gehalt ausreichend sein, um die Lebenshaltungskosten zu decken.
Kostenübernahmeerklärung / Verzicht auf die Vorlage der Kostenübernahme
Der Antragsteller hat in der Regel eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vorzulegen (Ausnahmen siehe § 18d Abs. 2 und 3 AufenthG). In dieser Erklärung muss sich die Einrichtung verpflichten, die Kosten zu tragen, die den Behörden bis zu sechs Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages durch den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unbefugten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Abschiebung des Ausländers entstehen.
Auf das Erfordernis einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung ist bei öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen nach § 18d Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel zu verzichten.
Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch generell für alle Ausländerinnen und Ausländer, denen aufgrund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, beim BAMF abgeben (Abgabe der allgemeinen Kostenübernahmeerklärung).
Wie können die Forscher ein Visum beantragen?
Um ein Visum zu beantragen, wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft oder das Konsulat in Ihrem Heimatland. Die Adressen der deutschen Behörden im Ausland finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie auch genau, welche Unterlagen Sie benötigen. Die Anträge und alle erforderlichen Unterlagen können in der Regel direkt von den Internetseiten der Auslandsvertretungen heruntergeladen werden.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
– gültiger Reisepass
– Nachweis eines Vertrags oder einer Genehmigung einer Hochschule, Universität oder eines anerkannten Forschungszentrums zum Zwecke der Forschung
– Nachweis der Krankenversicherung
– Nachweis der Finanzierung
– Nachweis früherer akademischer Leistungen und Sprachkenntnisse (Englisch oder Deutsch)
– Ein anerkannter Universitätsabschluss (Master oder Doktorat)
– eventuell ein Gesundheitszeugnis
Für wie lange ich die Aufenthaltsgenehmigung bekomme:
Wenn die Dauer unbefristet ist, wird die Genehmigung in der Regel für drei Jahre ausgestellt. Dies gilt nicht für Fälle nach § 18d Abs. 1. 1 Satz 1 Nr. 1b bei nicht anerkannten Forschungseinrichtungen. Hier ist die Aufenthaltserlaubnis jeweils für 1 Jahr zu erteilen und zu verlängern.
Privilegierte Regelungen gelten für nachzugsberechtigte Familienangehörige der Forschenden:
– Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG wird für den Ehegatten des Forschers der Ehegattennachzug in einfacher Weise von dem Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse befreit.
– Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kann das unverheiratete minderjährige Kind eines nachzugswilligen Forschers, das bereits das 16.
Für weitere Details kontaktieren Sie uns bitte.
Frequently Asked Questions
Die erste Rechtsberatung kostet 280 EUR und dauert 60 Minuten. Wir klären in dieser Stunde, ob § 18d AufenthG die richtige Schiene ist, welche Unterlagen (insb. Aufnahmevereinbarung/Vertrag) benötigt werden und wie wir den Prozess mit Forschungseinrichtung und Behörden taktisch sauber steuern.
Das hängt vor allem von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsdauer ab. Wir prüfen die korrekte Einreiseschiene und setzen sie so auf, dass Status und Timing stimmen (kein falscher Zweck, keine Lücken).
Der zentrale Nachweis ist eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag zur Durchführung des Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung (Universität bis Unternehmensforschung). Ohne diesen Baustein ist § 18d in der Regel nicht genehmigungsfähig.
Ja. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 5 berechtigt zur Forschung bei der benannten Einrichtung und erlaubt zusätzlich Tätigkeiten in der Lehre. Das ist in der Praxis ein wichtiger Punkt für wissenschaftliche Mitarbeiter und Postdocs.
Änderungen des Forschungsvorhabens führen nicht automatisch zum Wegfall der Berechtigung aus § 18d Abs. 5. Trotzdem ist sauberes Change-Management entscheidend: Wir prüfen, wann eine Mitteilung, Anpassung oder neue Vereinbarung erforderlich ist, damit es keine Compliance-Risiken gibt.
Ja, das kann möglich sein. Es gibt Konstellationen, in denen eine Niederlassungserlaubnis nach einer bestimmten Voraufenthaltszeit als Fachkraft – einschließlich Forschung nach § 18d – in Betracht kommt (z. B. 3 Jahre werden in behördlichen Übersichten genannt. In bestimmten Fällen kann es kürzer sein). Wir prüfen die individuell schnellste und sicherste Route anhand Ihres Lebenslaufs und Statusverlaufs.