Wenn Ihr Ehegatte die Staatsangehörige von Andorra, El Salvador, Honduras, Israel, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA, Japan, der Republik Südkorea, Australien, Brasilien, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzt, kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Familienzusammenführung nach der Einreise gestellt werden. Zugezogene Partner haben eine Verpflichtung ihren Wohnsitz kurz nach der Ankunft in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden.
Familienangehörigen von Ausländern außerhalb der EU-/EWR Staaten oder Schweiz können der Aufenthalt in Deutschland gestattet werden, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
Ehegatten von Ausländern können z.B. einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis geltend machen, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit besitzt. Zudem muss die Ehe zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits bestanden haben und die Aufenthaltsdauer des Ausländers voraussichtlich mehr als ein Jahr betragen. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder
Selbständiger), kann der Ehepartner ebenfalls eine Arbeit aufnehmen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach freiem Ermessen erteilt werden.
Kinder bis zu 16. Lebensjahr alt erhalten eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Kindernachzuges, sofern Sie und Ihr Ehepartner eine Aufenthalts- oder
Niederlassungserlaubnis in Deutschland besitzen (§ 32 AufenthG). Alleinerziehenden brauchen die Zustimmung des zweiten sorgeberechtigten Elternteils
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass ein Familienmitglied eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Hier sind drei Fälle denkbar:
Je nach den oben genannten Fällen können unterschiedliche Regelungen zur Anwendung kommen:
Für eine erfolgreiche Familienzusammenführung ist im Voraus ein Visum für die Einreise erforderlich.
Dieses ist bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsland oder bei der deutschen Botschaft im Heimatland der Familie zu beantragen. Die zuständige Behörde wird eine Reihe von Nachweisen verlangen, bevor sie über das Visum entscheidet.
Da häufig Originaldokumente verlangt werden, kann der deutsche Familienangehörige die entsprechenden Nachweise auch bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.
Die folgenden Nachweise müssen mindestens erbracht werden:
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