Das neue Gesetz über die Zuwanderung von Fachkräften schafft den Rahmen für eine gezielte und verstärkte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist es, diesen Fachkräften die Möglichkeit zu geben, nach Deutschland zu kommen, um in den deutschen Unternehmen zu arbeiten, die sie angesichts des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Dabei handelt es sich sowohl um Hochschulabsolventen als auch um Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.
Das Gesetz über die Zuwanderung von Fachkräften vom 1. März 2020, in der Fassung vom November 2023 enthält die folgenden wichtigen Änderungen.
Fachkräfte erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG oder nach § 18 b AufenthG sofern (Rechtsanspruch):
a) sie Absolvent eines Studiums gem. § 18 b AufenthG sind oder
b) sie Absolvent einer qualifizierten Berufsausbildung gem. § 18 a AufenthG sind und einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Fachkräfte im Sinne des Gesetzes über die Zuwanderung von Fachkräften sind Ausländer aus Drittstaaten, die die Anforderungen einer der folgenden Kategorien erfüllen:
Unter Berufsanerkennung versteht man die Bewertung und Bestätigung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird geprüft, ob Ihre Ausbildung einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig ist und ob eine Berufsanerkennung gewährt werden kann.
Das Anerkennungsgesetz ist ein wichtiger Baustein zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland. Das neue Gesetz erleichtert es ausländischen Fachkräften, ihre beruflichen Qualifikationen auf dem deutschen Arbeitsmarkt einzusetzen und erhöht damit die Motivation, nach Deutschland zu kommen.
Um die Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation zu überprüfen, müssen sich Anerkennungswerber an die für ihren Beruf zuständige Behörde wenden.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsberufen im dualen System sind nach dem BQFG – Berufsbefähigungsprüfungsgesetz grundsätzlich die Kammern zuständig. Bei reglementierten Berufen – also Berufen wie Arzt oder Krankenschwester, bei denen der Zugang zum Beruf staatlich geregelt ist – richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der Bundesländer. Liegen keine Unterlagen für eine Äquivalenzprüfung vor, kann eine Eignungsprüfung beantragt werden. Das Verfahren gilt vor allem für nicht reglementierte Berufe.
Nach drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung, ist der Antragsteller berechtigt, ein ständiges Bleiberecht (Niederlassungserlaubnis) zu erhalten.
Unsere Anwaltskanzlei Jaberi mit Sitz in Hamburg ist auf dieses Gebiet spezialisiert und bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung des Visums für qualifizierte Arbeitskräfte, bei der Vorrangprüfung und bei allen weiteren migrationsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen. Mit ihrer Expertise vertritt die Kanzlei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren. Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, können Interessierte die Kanzlei unter der Telefonnummer 040 41349987 kontaktieren oder die Website www.jaberilawyers.com besuchen. Dort finden sich auch Details zu den Öffnungszeiten und weiteren angebotenen Dienstleistungen.