Ab 1. Juni 2024 wird nach § 20a und § 20b AufenthG die Chancenkarte zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen eingeführt. Mit der Verabschiedung der neuen Regelungen werden Ihre Möglichkeiten, eine passende Beschäftigung in Deutschland zu finden oder sich selbständig zu machen, erweitert und vereinfacht.
Aufgrund von § 20a AufenthG existiert die Chancenkarte in zwei Arten:
Die Chancenkarte berechtigt Sie, eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben. Außerdem ist es erlaubt, eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens 2 Wochen aufnehmen. Die Probebeschäftigung muss aber sich auf eine qualifizierte Tätigkeit oder Ausbildung beziehen, oder einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG entsprechen.
Im Prinzip wird eine Such-Chancenkarte für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr erteilt, die unter Umständen für ein weiteres Jahr erneut erteilt werden würde, wenn Sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestes so lange im Ausland aufhalten, wie Sie sich auf der Grundlage der Chancenkarte in Deutschland aufgehalten haben (§ 20a Abs. 5 Satz 7 AufenthG).
Bitte beachten Sie, dass Sie einen der bestehenden Aufenthaltstitel bei der zuständige Ausländerbehörde beantragen können, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen des konkreten Aufenthaltstitels erfüllen.
Einer Verlängerung in die Folge-Chancenkarte wird nur dann zugestimmt, wenn Sie die Voraussetzungen für Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 AufenthG nicht erfüllen (§ 20a Abs. 5 Satz 3 AufenthG).
Nach § 20a Abs. 5 Satz 2 bis 5 haben Sie eine Möglichkeit Ihre Such-Chancenkarte bis zu 2 Jahren als eine Folge-Chancenkarte zu verlängern. Dazu gelten die nachfolgenden Anforderungen:
Sie dürfen nur eine Tätigkeit ausüben, die auf Ihre zukünftige Beschäftigung ausgerichtet ist.
Das Punktsystem wird für Sie nur relevant, wenn Sie keine Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AufenthG sind. Mit anderen Worten, Sie haben keinen deutschen Berufs- oder Hochschulabschluss oder Ihr ausländischer Abschluss wird nicht vollständig anerkannt.
Die zu sammelnde Mindestpunktezahl beträgt 6.
Die jeweilige Punktzahl wird Ihnen gemäß § 20b AufenthG in Verbindung mit der Tabelle, die eine Anlage zum Aufenthaltsgesetz ist, vergeben. Es ist wichtig zu beachten, dass Sie jedes Mal einen entsprechenden Nachweis für die jeweilige Kriterien benötigen.
Das Punktesystem
Unsere Anwaltskanzlei Jaberi mit Sitz in Hamburg ist auf dieses Gebiet spezialisiert und bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der Chancenkarte, bei der Vorrangprüfung und bei allen weiteren migrationsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen. Mit unserer Expertise vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und begleiteen Sie durch das gesamte Verfahren. Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, können Sie uns unter der Telefonnummer 040 41349987 kontaktieren oder unsere Website jaberilawyers.com besuchen. Dort finden sich auch Details zu den Öffnungszeiten und weiteren angebotenen Dienstleistungen.