Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland können Sie nach § 19 c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV erhalten, wenn Sie eine Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen sind.
Berufserfahrene Ausländer – wer sind sie?
Sie sind ein Erfahrener Ausländer, wenn:
- Sie besitzen eine ausländische Qualifikation und umfassende Berufserfahrung.
- Sie wollen in nicht-reglementierten Berufen arbeiten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Arbeiten für Berufserfahrene
- Erforderliche Qualifikationen zur Erfüllung:
- Sie müssen über einen berufsqualifizierenden, staatlich anerkannten Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung verfügen, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist oder
- Sie müssen über einen Hochschulabschluss verfügen, der in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist oder
- Sie müssen über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügen, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
Das Vorliegen dieser formalen Qualifikation muss von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bestätigt werden. Es geht hier jedoch nicht um ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung.
ACHTUNG: Auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie ist kein formaler Ausbildungsabschluss erforderlich, § 6 Abs. 1 S. 3 BeschV. - Sie müssen über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, die Sie in den letzten fünf Jahren erworben haben und die Sie für die Stelle qualifiziert.
- Sie müssen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt – dies ist EUR 40.770,00 brutto für das Jahr 2024 und eine von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vorlegen. Die Regel ist jedoch, dass das Arbeitsplatzangebot für nicht-reglementierten Berufe gelten muss.
- Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist erforderlich. Die BA prüft dabei die Beschäftigungsbedingungen (Gehaltshöhe und Arbeitszeit sowie Mindesturlaubsanspruch) mit denen von inländischen Beschäftigten. Hier ist notwendig die Abgabe eines Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
Unsere Anwaltskanzlei Jaberi mit Sitz in Hamburg ist auf dieses Gebiet spezialisiert und bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigte mit Berufserfahrung, bei der Vorrangprüfung und bei allen weiteren migrationsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen. Mit ihrer Expertise vertritt die Kanzlei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren.
Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, können Interessierte die Kanzlei unter der Telefonnummer 040 41349987 kontaktieren oder die Website jaberilawyers.com besuchen. Dort finden sich auch Details zu den Öffnungszeiten und
weiteren angebotenen Dienstleistungen.
Frequently Asked Questions
Die erste Rechtsberatung kostet 280 EUR und dauert 60 Minuten. Wir prüfen, ob die Route Beschäftigung mit Berufserfahrung in Ihrem Fall tragfähig ist, welche Gehalts- und Vertragsparameter passen müssen, ob BA-Zustimmung nötig ist und wie wir den Antrag mit einem belastbaren Case File aufsetzen.
Das kann möglich sein, wenn Berufserfahrung, Jobprofil und Vertrags-/Gehaltssituation so zusammenpassen, dass die Beschäftigung behördlich als plausibel und genehmigungsfähig bewertet wird. Wir prüfen, ob eine Route über Berufserfahrung oder alternativ (z. B. Anerkennung, Fachkrafttitel, Blue Card) strategisch sauberer ist.
Ohne konkretes Jobangebot/Arbeitsvertrag läuft es in der Regel nicht. Entscheidend ist, dass Tätigkeitsprofil, Qualifikationsniveau und Vergütung konsistent sind und keine „generische“ Stellenbeschreibung eingereicht wird. Wir optimieren das Profil so, dass es zur behördlichen Prüfmatrix passt.
Gehalt ist ein zentraler Hebel. In vielen Konstellationen gibt es Mindestschwellen oder Angemessenheitsprüfungen. Ein zu niedriges Gehalt triggert Nachfragen oder Ablehnung. Wir prüfen, welche Schwelle/Angemessenheit in Ihrem Fall gilt und ob Anpassungen an Vertrag, Rolle oder Einstufung nötig sind.
Das hängt von der konkreten Rechtsgrundlage und der Ausgestaltung Ihres Falls ab. Einige Berufserfahrungsrouten sind besonders in bestimmten Berufsgruppen praktikabel, andere sind breiter. Wir prüfen die beste Anknüpfung (Berufsbild, Branche, Aufgaben, Tarif/Level), um die Genehmigungsfähigkeit zu maximieren.
Wir brauchen ein konsistentes Paket: Arbeitsvertrag, detailliertes Aufgabenprofil, Lebenslauf/Erfahrungsnachweise, Gehalts-/Arbeitszeitlogik usw. sowie eine saubere Dokumenten-Story ohne Widersprüche. Damit reduzieren wir Nachforderungen massiv.
Klassiker: unklare oder nicht belegte Erfahrung, Jobprofil passt nicht zur Seniorität, Gehalt/Arbeitszeit widersprüchlich, fehlende Nachweise (Zeugnisse/Referenzen), falsches Timing oder falscher Titel gewählt. Wir vermeiden das durch klare Route, strukturierte Evidenz und proaktive Behördenkommunikation.